Datenschutzpraxis
Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten VVT
Unternehmen und Vereine trifft üblicherweise die Pflicht, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen (Art. 30 DS-GVO). Darüber hinaus müssen bei Verarbeitung von personenbezogenen Daten unter anderem unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten (Artikel 32 DS-GVO). Im Rahmen der Rechenschaftspflichten sind die Datenschutzaufgaben nachzuweisen (Art. 5 Abs. 2 DS-GVO).
